Frühling: Let’s grill!

Clara und Fritze lieben es, das Grillen, und die Lust am frischen Fleische auf der Glut. Sobald die ersten wärmenden Sonnenstrahlen Menschen aus schützenden Behausungen locken, holen sie die eigens dafür angeschaffte Grillmaschine „Hot Meat Love“ aus der Garage und postieren sie auf ihrer Terrasse. Nach anfänglich enormer Qualmverbreitung entflammt die Holzkohle und glüht vor sich hin, währenddessen die darüber gelegten, saftig-lecker, brutzelnden Steaks genüsslich zum Sofortverzehr heranreifen. Der Bier-Ablösch-Vorgang mit dem weltbesten „Sudenburjer Bier“ aus hiesiger Region gehört natürlich dazu. Der Tag wird mit lautem Gequarke verabschiedet und die Nacht mit dröhnendem Minnesang herbeigerufen.
Heinrich indes mag weder Qualm noch Fleisch, noch anderweitige Gerüche aus der großen, weiten Welt. Das Problem? Er wohnt mit Mathilde direkt neben Clara und Fritze,  liebt die abendliche Ruhe auf seiner Terrasse, die gleich hinterm Nachbarzaun beginnt. Außerdem bevorzugt er die leichte, fleischlose Kost mit Quarkschnittchen, Schnittlauch, öbstlichen Naturprodukten. Tofu und andere vegetarisch einzuordnende, zeitgenössische Schmackhaftigkeiten haben es ihm angetan. Diese eher gegensätzliche Interessenlage ist es, die Heinrich den Zustand seiner Nachbarschaft eher als „schwierig“ bewerten lässt. Da stellt sich doch ernsthaft die Frage: „Muss Heinrich das alles so hinnehmen? Also rechtlich ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten nicht verboten, also erlaubt. Bei Mietobjekten kann das Grillen aber durch Mietvertrag oder Regelungen in der Hausordnung untersagt oder eingeschränkt sein. In unserem Fall heute handelt es sich um benachbarte Grundstückseigentümer.
Im Laufe der vielen Grilljahre sind zahlreiche Urteile ergangen. Der Eigentümer eines Hauses darf in seinem Garten grillen, wobei die Nachbarn nur unwesentlich durch den Rauch gestört werden dürfen. Doch wann beginnt das Einräuchern? Und ab wann ist eine Störung nicht mehr unwesentlich, sondern plötzlich wesentlich? Werden die Nachbarn über Maß eingeräuchert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sogar mit einer Geldbuße geahndet werden. (Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhängte eine Geldbuße gegen den Räucherer.) „Über Maß“ einräuchern, darf man also nicht. Nun weiß jeder Bescheid, oder? Das Bayerische Oberste Landgericht entschied, dass Nachbarn bis zu fünf Mal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden dürfen. Dabei muss der Grill am äußersten Ende des Gartens – hier 25 Meter vom Nachbarn entfernt – aufgestellt werden. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg darf höchstens vier Mal im Jahr gegrillt werden. Das Amtsgericht stellte allerdings fest, dass das Grillen sozialüblich sei und daher in Teilen geduldet werden müsse. Auch wenn das Grillen erlaubt ist, darf es nicht zu laut werden. Das OLG Oldenburg z.B. untersagte das Grillen in der Zeit von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. Und am Amtsgericht Magdeburg wurde einmal ein Fall verhandelt, bei dem ein Grundstückseigentümer bei einer Grillparty seiner anliegenden Nachbarn das Ordnungsamt herbeirief und sich über „unerträglichen ruhestörenden Lärm“ beschwerte. Hier wurde ein Bußgeld von 200 Euro gegen die Feierfreudigen verhängt. Zwar fand die Party am frühen Abend gegen 18 Uhr – und damit nicht entgegen der hiesigen Stadtordnung – statt. Aber im Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 Abs. 1) steht Folgendes: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Was bitte ist denn ein berechtigter Anlass? Ein runder Geburtstag oder auch der 33. oder 55.? Und welcher Lärm ist nach welchen Umständen vermeidbar?  So scheiden sich die Geister. Mein Tipp: Den Nachbarn vorher sachte informieren, dass es eine Party gibt. Noch besser, ihn dazu einzuladen oder wenigstens ein Sudenburjer Bierchen oder einen Lemsdorfer Lümmel über den Zaun reichen.
Und die Moral von der Geschicht’:
Das Fleisch liegt leis’ und still,
auf glühend heißen Grill.
Der eine findet’s toll,
ein and’rer weiß nicht, was es soll.
Der Nachbar ist kein Räucheraal,
erspar ihm ergo Räucherqual!
Mit frohen Grüßen an die Grillgemeinde Ihr Rechtsanwalt Andreas Dahm
www.kanzlei-dahm.de

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