Mittelalterliches Gebot noch heute in aller Munde

Bier als Nahrungsmittel gehört zur Menscheit wie der Glaube. Und die Pflege des „Gerstensaftes“ war bereits unseren Altvorderen im Mittelalter ein wichtiges Anliegen – so auch Kaiser Barbarossa. Der Monarch sorgte für den ersten urkundlich belegten Hinweis zur Qualitätsprüfung des Bieres auf deutschem Boden. Im Jahr 1156 erließ Barbarossa eine neue Rechtsverordnung in der Stadt Augsburg, die berühmte „justitia Civitatis Augustensis”, die als ältestes deutsches Stadtrecht gilt. Und schon darin ist vom Bier die Rede: „Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden ..." Die Strafe war übrigens schwer und betrug fünf Gulden; beim dritten Verstoß war der Bier-Panscher die Lizenz zum Brauen los.

Im 15. und 16. Jahrhundert war eine recht originelle, in ihrem Aussagewert zweifelhafte Untersuchungsmethode der Bierqualität üblich. Bürgermeister, Marktmeister und Vogt trafen sich im zünftigen Lederhosen-Look im Haus des Brauers. Eine Bank stand dort bereit. Der Marktmeister goss einen Krug Bier darüber, der Vogt verteilte es gleichmäßig und dann setzten sich die drei Herren in die Lache. Zwei Stunden blieben sie so sitzen.

Auf ein Kommando sprangen sie dann gleichzeitig auf. Ging die Bank mit in die Höhe, weil sie an den Gesäßen klebte, war genügend gutes Malz im Bier – der Brauer hatte bestanden. Außerdem waren „Bierbeschauer“ unterwegs und besuchten regelmäßig die Brauer zur Bier-Prüfung. Je nach Gutdünken und wie gut der Brauer mit dem Prüfer konnte, bestanden die Biersorten oder flossen in die Gosse.

Einen Meilenstein in der Biergeschichte setzte der bayerische Landstädtetag in Ingolstadt am 23. April 1516 mit einem bedeutenden Gesetz: Das „Reinheitsgebot” für alle Brauer Bayerns. Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Gebot ist die älteste heute noch gültige Lebensmittelvorschrift der Welt. Heute findet das Reinheitsgebot seine rechtliche Begründung im Biersteuergesetz. Hier ist festgelegt, dass zur Bereitung von Bier nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen. (rf)

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