Aber sicher: Flitzen mit dem Scooter
Letztes Mal habe ich über E-Bikes geschrieben. Jetzt komme ich erneut auf motorisierte Fortbewegungsmittel zurück. Denn mit der gerade beschlossenen „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ sind ab diesem Sommer Elektroroller, auch E-Scooter genannt, für den Straßenverkehr zugelassen. Das sind diese niedlich wie Kinder-Tretroller aussehenden Zweiräder. Sie fahren aber viel schneller und zudem völlig lautlos, was für ahnungslose Fußgänger und Radfahrer kreuzgefährlich werden kann.
Ich habe so einen Scooter – das englische „to scoot“ bedeutet übrigens: flitzen – selbst noch nicht ausprobieren können. Aber es macht bestimmt Spaß, wenn man damit einfach am Magdeburger Autostau vorbeiflitzen kann. Immer auf dem Radweg, sofern vorhanden, doch davon will unsere Stadt jetzt mehr bauen und sanieren. Für die Nutzung von Bürgersteigen dagegen hat der Bundesverkehrsminister keine Zustimmung bekommen. Denn in anderen europäischen Ländern, wo die E-Roller schon in großer Zahl unterwegs sind, passieren alarmierend viele Unfälle durch Zusammenstöße mit Passanten.
Wer sich einen E-Scooter anschaffen will, muss zunächst beachten, dass er ein zugelassenes Modell kauft. Voraussetzung für die Betriebserlaubnis sind eine Haltestange, zwei unabhängige mechanisch wirkende Bremsen, Beleuchtung und eine helltönende Klingel.
Und, ja, Sie ahnen es: Es besteht Versicherungspflicht. Weil man mit dem Motor völlig ohne eigene Kraft fahren kann, braucht ein Elektroroller genau wie ein Moped (und wie stärkere E-Bikes) ein Kennzeichen mit Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsplakette ist aus Folie und wird aufgeklebt. Wer ohne fährt und einen Unfall verursacht, muss Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld aus eigener Tasche bezahlen. Für Schäden am eigenen Gefährt wie eine verbogene Lenkstange oder ein zerstörter Akku lässt sich eine Kasko abschließen.
Weil die Versicherung ans Fahrzeug und nicht an den Nutzer gebunden ist, kann man den eigenen Scooter auch guten Gewissens an Freunde ausleihen. Der Fahrer darf jedoch nicht jünger als 14 Jahre sein. Also – viel Spaß beim Flitzen! Ihre Jennet Pchayeck aus dem Kundendienst-Center der ÖSA Versicherung